Gefahrgutdeklaration
Unsere Container transportieren keine Gefahrgüter.
Diese Erklärung legt offen, dass CHS Containers GmbH ausschließlich leere See- und Lagercontainer sowie deren Umbauten verkauft, umbaut und per Kranfahrzeug transportiert — ohne gefährliche Güter im Sinne der einschlägigen Gefahrgutvorschriften.
Was diese Erklärung umfasst
Diese Gefahrgutdeklaration gilt für alle über chscontainers-gmbh.de angebotenen Produkte in den Kategorien 10-Fuß-, 20-Fuß- und 40-Fuß-Container, Bürocontainer, Sanitärcontainer und Schwimmbad-Container. Sie ergänzt unsere Produktauthentizitäts- und Qualitätssicherungsrichtlinie sowie unsere Versandbedingungen und ersetzt diese nicht.
CHS Containers GmbH verkauft, modifiziert und transportiert ausschließlich leere See- und Lagercontainer sowie deren bauliche Umbauten. Wir verkaufen, versenden und lagern selbst keine gefährlichen Güter im Sinne der Gefahrgutvorschriften — weder als eigenständiges Produkt noch als Füllgut in einem Container.
Diese Erklärung dient der Transparenz gegenüber Kunden, Speditionen und Behörden und berücksichtigt die einschlägigen deutschen und europäischen Vorschriften, unter anderem das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die deutsche Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen.
Diese Gefahrgutklassen sind nicht Bestandteil unseres Sortiments
Wir orientieren uns an der Einteilung der neun UN-Gefahrenklassen des ADR-Übereinkommens. Keine dieser Klassen ist Teil unseres Angebots.
Explosive Stoffe
Explosivstoffe, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände werden nicht angeboten.
Gase
Verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase sowie Druckbehälter sind kein Verkaufsgegenstand.
Entzündbare Flüssigkeiten
Kraftstoffe, Lösungsmittel oder ähnliche brennbare Flüssigkeiten werden nicht verkauft.
Entzündbare Feststoffe
Selbstentzündliche oder mit Wasser reagierende Feststoffe sind nicht Bestandteil des Sortiments.
Oxidierende Stoffe
Oxidierende Stoffe und organische Peroxide werden nicht angeboten.
Giftige & ansteckende Stoffe
Toxische oder infektiöse Substanzen sind kein Bestandteil unserer Produkte.
Radioaktive Stoffe
Radioaktives Material wird weder verkauft noch transportiert.
Ätzende Stoffe
Ätzende Chemikalien und Säuren sind nicht Bestandteil unseres Angebots.
Verschiedene gefährliche Stoffe
Sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände nach ADR-Klasse 9 werden nicht angeboten.
Wie wir mit technischer Ausstattung umgehen
Bürocontainer, Sanitärcontainer und Schwimmbad-Container können mit technischer Ausstattung versehen werden. Wir prüfen bei jedem Bauteil, ob eine Gefahrgutrelevanz besteht.
Batterien & Akkus
Sofern verbaut, handelt es sich um handelsübliche, nicht gefahrgutpflichtige Komponenten (z. B. kleine Pufferbatterien in Elektroinstallationen). Großbatterien oder Lithium-Energiespeicher sind nicht Standardbestandteil unserer Umbauten.
Heiz- & Warmwassertechnik
Standardmäßig verbaute Heiz- und Warmwassersysteme sind elektrisch betrieben. Container mit gasbetriebener Heiztechnik werden nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und mit gesonderter Kennzeichnung ausgeliefert.
Chemikalien für Schwimmbad-Container
Wir liefern Schwimmbad-Container ohne Poolchemikalien aus. Wasseraufbereitungsmittel sind vom Kunden separat und in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Vorschriften zu beschaffen.
Wie wir Container transportieren
Unser Transport erfolgt ausschließlich mit eigenem Kranfahrzeug innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union — ohne Gefahrgutkennzeichnung, da kein Gefahrgut befördert wird.
Leerguttransport
Container werden leer und ungefüllt zur angegebenen Lieferadresse transportiert.
Keine ADR-Kennzeichnung
Da kein Gefahrgut befördert wird, entfällt die Kennzeichnungs- und Beschriftungspflicht nach ADR/GGVSEB.
Kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich
Für unsere Transporttätigkeit ist nach unserer Einschätzung kein Gefahrgutbeauftragter nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vorgeschrieben.
Dokumentation
Lieferscheine und Frachtpapiere weisen die Sendung als gewöhnliches, nicht gefahrgutpflichtiges Frachtgut aus.
Wofür Sie als Käufer selbst verantwortlich sind
Nach Übergabe liegt die Art der Nutzung und Befüllung des Containers in Ihrer eigenen Verantwortung.
Lagerung eigener Stoffe
Möchten Sie in einem erworbenen Container selbst Gefahrstoffe lagern, sind Sie für die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 eigenverantwortlich zuständig.
Weitertransport durch Dritte
Beauftragen Sie nach Erhalt eine dritte Spedition mit Gefahrguttransporten in oder mit dem Container, unterliegt dieser Transport eigenständig den jeweils anwendbaren ADR- bzw. GGVSEB-Vorschriften der beauftragten Spedition.
Genehmigungen & Auflagen
Für bestimmte Nutzungsarten (z. B. Lagerung wassergefährdender Stoffe) können zusätzliche behördliche Genehmigungen erforderlich sein, die Sie eigenständig einzuholen haben.
Umgang mit zurückgegebenen Containern
Wird im Rahmen des gesetzlichen Widerrufs oder unseres freiwilligen Rückgaberechts ein Container zurückgesendet, gelten folgende Grundsätze.
- Container sind bei Rückgabe leer und frei von gefährlichen Rückständen zurückzugeben; Einzelheiten regelt unsere Rückerstattungsrichtlinie.
- Stellen wir bei der Rücknahme Rückstände gefährlicher Stoffe fest, informieren wir Sie umgehend und können die Rücknahme bis zur fachgerechten Reinigung durch eine spezialisierte Fachfirma zurückstellen.
- Kosten einer erforderlichen Sonderreinigung aufgrund eigenmächtiger Befüllung mit gefährlichen Stoffen können Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in Rechnung gestellt werden.
Rechtlicher Rahmen dieser Erklärung
Diese Gefahrgutdeklaration wurde im Einklang mit den folgenden deutschen und europäischen Vorschriften erstellt und wird bei Änderungen der Rechtslage entsprechend angepasst.
ADR-Übereinkommen
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße; definiert die neun UN-Gefahrenklassen und Kennzeichnungspflichten.
GGVSEB
Deutsche Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, welche die Vorgaben des ADR national umsetzt.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Regelt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen.
CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Europäische Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Regelt den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen bei der eigenständigen Nutzung durch den Käufer nach Übergabe.
TRGS 510
Technische Regel für Gefahrstoffe zur Lagerung gefährlicher Stoffe in ortsbeweglichen Behältern, relevant für eine eigenständige Nutzung durch den Käufer.
Fragen zu dieser Erklärung?
Benötigen Sie eine schriftliche Bestätigung dieser Erklärung für eine Spedition oder Behörde, kontaktieren Sie uns gerne — wir antworten werktags in der Regel innerhalb eines Werktags.
